09.12.2010 | Berufs- und Wettbewerbsrecht
BGH billigt Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen
von RA, FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Dortmund, und RA, FA für MedR Michael Frehse, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 1. Dezember 2010 (Az: I ZR 55/08) festgestellt, dass die von MediKompass angebotenen Online-Plattformen zum zahnärztlichen Kostenvergleich mit dem Wettbewerbs- und Berufsrecht vereinbar sind. Wie aus den bislang vorliegenden Pressemitteilungen ersichtlich, betonte das Gericht, dass weder ein Verstoß gegen die berufsrechtliche Kollegialität (§ 8 Abs. 2 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, MBO-Z) noch gegen das Verbot der Zuweisung von Patienten gegen Entgelt (§ 8 Abs. 5 MBO-Z) vorliegt.
Hintergrund
MediKompass betreibt mit www.zahngebot.de und www.2te-zahnarztmeinung.de mehrere Online-Plattformen für Kostenvergleiche im zahnmedizinischen Bereich. Nach der Anmeldung können Interessenten ihren Behandlungswunsch eingeben und Angebote von (Zahn-)Ärzten einholen. Auf Anfrage werden sodann die Kontaktdaten des jeweiligen Arztes vermittelt. Kommt daraufhin ein Behandlungsvertrag zustande, so zahlt der Arzt 20 Prozent des Honorars an die Betreibergesellschaft. Um die Qualität der Behandlungen transparent zu machen, werden die Ärzte nach der Behandlung bewertet.
Der Fall und die Entscheidung
Mehrere Zahnärzte klagten gegen diese Geschäftsidee und verlangten eine Unterlassung. Sowohl das Landgericht München I (Urteil vom 15.11.2006, Az: 1 HKO 7890/06) als auch das Oberlandesgericht München (Urteil vom 13.03.2008, Az: 6 U 1623/07) gaben der Klage mit der Begründung statt, dass die jeweiligen Online-Plattformen gegen Berufs- und damit auch gegen Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb i.V.m. § 8 MBO-Z verstoßen. Die genannte berufsordnungsrechtliche Vorschrift sei Ausfluss des allgemeinen Verbots unlauteren Verdrängungswettbewerbs. Der zunächst tätige Zahnarztkollege werde mit Hilfe der Online-Plattform aus dem Behandlungsvertrag gedrängt - so die wesentliche Argumentation der Gerichte.
Der BGH entschied nunmehr aber zugunsten von MediKompass. Es sei nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt eine Behandlung kostengünstiger anbieten könne, nachdem ein Patient auf ihn mit dem Heil- und Kostenplan eines anderen Zahnarztes und der Bitte um Prüfung zukommt. Das beanstandete Geschäftsmodell erleichtere ein solches Vorgehen und ermögliche es dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. Das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen an diesem Geschäftsmodell beteiligen, diene somit den Interessen der Patienten. In diesem Verhalten könne daher nicht ein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten gesehen werden.
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