10.05.2011 | Berufsrecht
Einzelpraxis ist kein „Zahn-Zentrum“
von RAin, FAin für MedR Rita Schulz-Hillenbrand, Anwaltskanzlei Schulz-Hillenbrand, Würzburg, www.schulz-hillenbrand.de
Mit Urteil vom 14. März 2011 (Az: 7 K 2540/10, Abruf-Nr. 111490) hat das Verwaltungsgericht (VG) Minden entschieden, dass die Bezeichnung einer Zahnarzteinzelpraxis als „Zahn-Zentrum“ irreführend und damit berufswidrig ist.
Hintergrund
Dem Zahnarzt ist nach der jeweiligen Berufsordnung der Landeszahnärztekammer sachliche Information über seine Tätigkeit gestattet. Berufswidrige Werbung ist hingegen untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung.
Der Fall
Der Kläger betreibt eine zahnärztliche Einzelpraxis. Sein Praxisschild versah er mit der Aufschrift „Zahn-Zentrum L.“. Dazu sah er sich berechtigt, weil er zusätzlich Kieferchirurgie und Kieferorthopädie und damit das gesamte Spektrum der zahnärztlichen Heilkunde anbot. Die zuständige Zahnärztekammer ließ dies nicht gelten. Sie sah hierin vielmehr eine berufsrechtlich unzulässige Information und erteilte dem Arzt eine Belehrung. Gleichzeitig untersagte sie die weitere Verwendung des Namens „Zahn-Zentrum L.“ auf dem Praxisschild sowie auf den Schriftstücken der Praxis.
Die Entscheidung
Das VG Minden wies die dagegen gerichtete Klage des Zahnarztes ab. Der Bescheid der Zahnärztekammer finde seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 6 Heilberufegesetz NRW in Verbindung mit § 21 der Berufsordnung Westfalen-Lippe (BO-Z/WL). Danach sei unter anderem eine irreführende Werbung untersagt.
Zudem bestimme § 21 Abs. 6 BO-Z/WL, dass eine Einzelpraxis nicht als Zentrum bezeichnet werden dürfe. Hierdurch werde der Zahnarzt nicht in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, weil im Übrigen für eine interessengerechte und sachangemessene Information immer noch Raum bleibe. Der durchschnittliche Patient verbinde mit dem Begriff „Zahn-Zentrum“ entgegen der Ansicht des Zahnarztes keinen Hinweis auf die räumliche Lage der Praxis. Er erwarte vielmehr, es werde ein Angebot vorgehalten, das über das einer normalen Zahnarzteinzelpraxis hinausgehe, was sich unter anderem in der Zahl der Zahnärzte und der Qualifikationen dokumentiere. Der Kläger führe indes „nur“ eine durchschnittliche zahnärztliche Einzelpraxis.
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