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  • 10.05.2011 | Berufsrecht

    Kein Botox durch Zahnärzte!

    von RA, FA für MedR, Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Verwaltungsgericht Münster hat einer Zahnärztin mit Urteil vom 19. April 2011 untersagt, bestimmte Faltenunterspritzungen im Gesichts- und Halsbereich durchzuführen. Es handele sich um Ausübung von Heilkunde, zu der die Zahnärztin mangels ärztlicher Approbation oder Heilpraktikererlaubnis nicht berechtigt sei (Az: 1419/08, Abruf-Nr. 111460).  

    Der Fall

    Eine Zahnärztin beabsichtigte, im Rahmen ihrer zahnärztlichen Tätigkeit Faltenunterspritzungen vorzunehmen, und zwar insbesondere  

     

    • Mesotherapien mittels Mesoinjektor, subcutane Injektionstiefe 1-2 mm, bei Verwendung von Hyaluronsäure, Vitaminen und Mineralstoffen im Gesichts- und Halsbereich,
    • Injektionslipolyse mittels Injektor, subcutane Injektionstiefe circa 6 mm, bei Verwendung von Phosphatidylcholin-Präparaten,
    • Faltenunterspritzung mit doppeltvernetzter Hyaluronsäure sowie
    • Anwendung von Botolinumtoxin im Gesichtsbereich.

     

    Auf Anfrage teilte die Zahnärztekammer mit, dass die Leistungen, soweit sie über den Lippenbereich hinausgingen, gemäß § 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz (ZHG) von der zahnärztlichen Approbation nicht umfasst und daher für Zahnärzte eine unzulässige Handlung seien. Die dagegen gerichtete Klage der Zahnärztin blieb erfolglos.  

    Die Entscheidung

    Das Gericht betont, dass die hier geplanten Tätigkeiten keine Ausübung der Zahnheilkunde seien, weil Zahnärzte nach § 1 Abs. 3 ZHG nur zu Behandlungen im Bereich der Zähne, des Mundes und des Kiefers berechtigt seien. Möglich erscheine es, auch die Lippen als äußere Grenze noch dem Mund zuzurechnen. Die geplanten Tätigkeiten gingen indes über diesen räumlich abgegrenzten Bereich hinaus, so dass nach § 1 HPG eine Heilpraktikererlaubnis bzw. eine Approbation als Arzt erforderlich sei. Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung zu Ärzten bzw. Heilpraktikern vermochte das Gericht darin nicht zu erkennen.  

    Praxishinweis