01.07.2000 · Fachbeitrag · Berufsrecht
Werbliche Herausstellung im Internet ist berufswidrig
| Ein Zahnarzt hatte sich im Internet über ein virtuelles Praxisschild mit vorgeschaltetem Foto präsentiert. Unter anderem waren sein Name, seine Fachbezeichnung (Kieferorthopäde), seine Adresse nebst Telefon- und Telefaxnummer, ein Lageplan des Praxisstandortes sowie eine Aufzählung seiner Mitgliedschaften in zahlreichen Berufsorganisationen enthalten. Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 17. Dezember 1999 (Az: 6 U 116/99), dass es sich hierbei um eine berufswidrige Werbung handelt. Die Richter meinten, diese Art der Selbstdarstellung enthalte „typische Elemente einer kommerziellen Reklame, die mit dem Berufsbild des Zahnarztes nicht vereinbar“ sei. |
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