08.09.2009 | Betriebsausgaben
BFH urteilt zur steuerlichen Behandlung einer Praxisausfallversicherung
Wird durch eine Praxisausfallversicherung das Risiko einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Selbstständigen versichert und erhält er bei Eintritt des Versicherungsfalls die fortlaufenden Kosten seines Betriebs ersetzt, darf er die laufenden Prämien nicht als Betriebsausgaben absetzen. Umgekehrt gehören auch die Zahlungen des Versicherers bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Mai 2009 (Az: VIII R 6/07; Abruf-Nr. 092616) entschieden.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die Erkrankung des Betriebsinhabers zum „privaten“ Lebensrisiko gehört. Im Urteilsfall bestand aber die Besonderheit darin, dass sich eine Ärztin nicht nur gegen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sondern auch gegen das Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert hatte. Bei letzterem handelt es sich nach Ansicht des BFH wegen der Nähe des Arztberufs zu epidemiologischen Gefahren um ein betriebliches Risiko. Diese Prämien berechtigen zum Betriebsausgabenabzug. Die Ärztin hatte zur Absicherung beider Risiken eine einheitliche Prämie gezahlt. In diesem Fall - so der BFH - muss die Prämie aufgeteilt werden
- in einen zum Betriebsausgabenabzug berechtigenden Teil (Quarantäne) und
- einen Teil, der nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden kann (Versicherungsprämie für Krankheit).
Ausschließlich betrieblich veranlasste Versicherungen
Möglich sind auch Versicherungen, die ausschließlich Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren wie Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle gewähren. Sie sind steuerlich dem betrieblichen bzw. beruflichen Bereich zuzuordnen. Das hat zur Folge, dass gezahlte Prämien als Betriebsausgaben abgezogen werden können, Leistungen der Versicherung dagegen als Betriebseinnahmen verbucht werden müssen.
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