10.09.2010 | Betriebsausgaben
Jobben in der Praxis der Eltern - beachten Sie den Jugendschutz!
von Dietmar Kern, Wirtschaftspublizist, Ludwigsburg
Wenn die eigenen Kinder in Ihrer Praxis jobben, freut sich der Nachwuchs über das Geld und Sie können den gezahlten Lohn als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Doch Vorsicht! Bei der Beschäftigung von Minderjährigen müssen Sie die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes beachten!
Jugendschutzgesetz beachten!
Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, was bei der Beschäftigung von Minderjährigen erlaubt ist und was nicht.
Checkliste zur Beschäftigung Minderjähriger
Steuervorteil kann entfallen
Beschäftigungen, die nicht den Vorschriften des Jugendschutzes entsprechen, werden im Falle einer Betriebsprüfung nicht anerkannt. Dies gilt nicht nur bei zu langen Arbeitszeiten, sondern auch bei zu einfachen Hilfen, die dann als „Familienmithilfe“ eingestuft werden. Beschreiben Sie daher alle Tätigkeiten sehr genau. Probleme gibt es vor allem für Jugendliche unter 15 Jahren. Beachten Sie deshalb die Altersgrenze von 15 Jahren und nutzen Sie, sobald Ihr Kind diese Grenze erreicht hat, einen wasserdichten Vertrag für dieses Angehörigenarbeitsverhältnis, der auch einem Fremdvergleich standhält.
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