01.12.2002 · Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Kein Betriebsausgabenabzug für häusliches Arbeitszimmer
| Ein Zahnarzt mit eigener Praxis kann - unabhängig von der tatsächlichen oder möglichen Einteilung seiner Betriebsräume - keinen Aufwand für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, da ihm mit der Praxis ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in Auslegung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz mit Urteil vom 24. Juli 2002 (Az: 1 K 153/01) rechtskräftig entschieden. Realitätsferne Ausnahme: Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer könnte ein Zahnarzt dann geltend machen, wenn er nachweist, dass die berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent seiner gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht. |
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