01.04.2004 · Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Kosten für Fortbildung im Ausland können steuerlich geltend gemacht werden
| Die steuerliche Anerkennung für Fortbildungsmaßnahmen im europäischen Ausland darf nicht mehr mit dem Argument verweigert werden, dass die Maßnahme im Inland den gleichen Erfolg gehabt hätte. Dieser Einschränkung hatte der Bundesfinanzhof bereits im Fall eines Sprachkurses eine Absage erteilt (Urteil vom 13. Juni 2002; Az: VI R 168/00). Das Bundesfinanzministerium hat inzwischen erklärt, dass das Urteil auf alle Fortbildungsmaßnahmen angewandt werden soll. Es gilt auch für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island (BMF-Schreiben vom 29. September 2003, Az: IV A 5 - S 2227 - 1/03). |
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