01.07.2005 | Betriebsausgaben
Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Abzugsfähigkeit eines Disagios/Damnums
Durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) vom 9. Dezember 2004 wurde das so genannte Abflussprinzip des § 11 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt geändert:
„Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.“ |
Diese Neuregelung warf die Frage auf, ob auch ein Damnum/Disagio auf die Nutzungsdauer eines Kredites zu verteilen ist. Nachdem ein aktuelles BMF-Schreiben vom 5. April 2005 zu dieser Problematik Stellung genommen hat, gilt Folgendes:
Die Verwaltungspraxis erkennt die Aufwendungen eines Disagios bzw. Damnums als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe an, soweit unter Berücksichtigung der jährlichen Zinsbelastung die marktüblichen Beträge nicht überschritten werden. Aus Vereinfachungsgründen ist von der Marktüblichkeit auszugehen, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5 Prozent vereinbart worden ist. Zudem darf das Damnum nicht mehr als 3 Monate vor Auszahlung des Darlehensbetrages bzw. bei Teilzahlung nicht mehr als 3 Monate vor Auszahlung von mindestens 30 Prozent der gesamten Darlehenssumme geleistet worden sein.
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