04.08.2008 | Betriebsausgaben
Wann sind Kosten für verbindliche Auskünfte bei beruflicher Veranlassung absetzbar?
Gebühren für verbindliche Auskünfte des Finanzamts können bei beruflicher bzw. betrieblicher Veranlassung dem Grunde nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Darauf weist die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster in ihrer Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 015/2008 vom 10. April 2008 hin. Der Anwendungsbereich dieser „frohen Botschaft“ ist jedoch begrenzt.
Hintergrund
Oft sind steuerliche Konsequenzen ausschlaggebend dafür, ob sich zum Beispiel eine geplante Investition, Praxisform oder Kooperation lohnt. Dann braucht der Zahnarzt bereits im Vorfeld Rechtssicherheit, wie der Fiskus den Sachverhalt bewerten wird. Hierfür hat der Gesetzgeber die „verbindliche Auskunft“ vorgesehen. Voraussetzung ist, dass der Sachverhalt noch nicht verwirklicht ist und die steuerrechtliche Beurteilung mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Anwendungserlasse unklar ist. Der Steuerzahler muss dann den Sachverhalt detailliert schildern und beim Finanzamt eine Beurteilung beantragen. In der Steuerfestsetzung darf der Fiskus dann nicht von der darin in Aussicht gestellten Behandlung abweichen.
Auskünfte sind seit Ende 2006 kostenpflichtig
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde die Einführung einer Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte vom 19. Dezember 2006 an beschlossen. Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet, den die Auskunft für den Antragsteller hat. Die komplette Gebührentabelle finden Sie im Online-Service des „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ in der Rubrik „Arbeitshilfen“.
Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, so kommt eine Zeitgebühr zum Tragen, die 50 Euro je angegangene halbe Stunde, mindestens jedoch 100 Euro beträgt. Bei Dauersachverhalten – wie etwa einer Vermietung – wird auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abgestellt.
Konsequenzen der OFD-Information
Nach Information der OFD Münster sind Gebühren für verbindliche Auskünfte bei beruflicher oder betrieblicher Veranlassung dem Grunde nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Aber: Soweit sich verbindliche Auskünfte auf Steuern beziehen, die nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, unterliegen die Gebühren für die Auskünfte als Nebenleistungen ebenfalls dem Abzugsverbot. So dürfen nach § 12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zum Beispiel Einkommen- oder Erbschaftsteuern nicht von den Einkünften abgezogen werden. Und die Gewerbesteuer stellte nur noch bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2007 eine abziehbare Steuer dar (§ 4 Abs. 5b EStG). Hierzu folgende Beispiele:
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