01.04.2005 | Betriebsprüfung
Erstes Urteil zur EDV-Betriebsprüfung
Mit Urteil vom 20. Januar 2005 (Az.: 4 K 2167/04) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz eine seit 2002 geltende Änderung des § 147 der Abgabenordnung bestätigt: Hat ein Steuerpflichtiger seine Buchführung auf EDV-Basis eingerichtet, dürfen die Betriebsprüfer Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen. Nach Ansicht der Finanzrichter können die Prüfer die benötigten Daten auch auf einer CD-ROM verlangen, wenn die nach dem Gesetz auch mögliche direkte Einsicht in die Daten zu einer größeren Belastung für den Betrieb führt.
Im Urteilsfall wollte eine Bank die Daten nur in Papierform vorlegen, weil sie unter anderem befürchtete, dass Angaben auf den EDV-Sachkonten auch Rückschlüsse auf geschützte Kundendaten ermöglichten und dadurch das Bankgeheimnis verletzt würde. Doch darauf mochten sich die Finanzrichter nicht einlassen: Es sei schließlich Aufgabe der Bank, die Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Daten kein geschützter Bereich tangiert werden könnte.
Praxishinweise: Der Datenzugriff bei der Betriebsprüfung ist auf so genannte „steuerlich relevante“ Daten beschränkt. Hierzu zählen die Aufzeichnungen zur Einnahme-Überschuss-Rechnung, das Anlagenverzeichnis sowie die Lohnkonten. Auch sämtliche im Zusammenhang damit stehenden sonstigen Aufzeichnungen, empfangene und abgesandte Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege fallen darunter, sofern diese elektronisch vorhanden sind. Vom Zugriffsrecht umfasst werden auch sonstige Unterlagen, soweit sie – zumindest teilweise – steuerlich relevante Daten enthalten. Erstellen Sie mit Hilfe Ihrer Praxis-EDV auch Ihre steuerlichen Aufzeichnungen, sollten Sie sicherstellen, dass der Prüfer nur Ihre steuerlich relevanten Daten einsehen kann. Kein Einsichtsrecht besteht für Daten, für die ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht – wie etwa bei der Patientenkartei oder patientenbezogenen Daten in den Abrechnungen der KZV.
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