01.04.2003 · Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Kein Anspruch auf eine Betriebsprüfungspause
| Bei Steuerpflichtigen, die einen Gewerbebetrieb führen oder freiberuflich tätig sind, darf das Finanzamt jederzeit eine Außenprüfung vornehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die vom Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Beschluss jetzt bestätigt und sogar noch verschärft wurde, muss das Finanzamt bei der Auswahl der zu Prüfenden keine Rücksicht auf die Interessen des Steuerpflichtigen nehmen. Der Steuerpflichtige hat beispielsweise keinen Anspruch auf Verschonung, selbst wenn er erst vor kurzem geprüft wurde. Die Betriebsprüfung darf allerdings nicht willkürlich oder nur zur Schikane angeordnet werden. Dies nachzuweisen, dürfte allerdings schwer fallen (FG Baden-Württemberg, Az. 1 V 31/02; Abruf-Nr. 030609 unter www.iww.de). |
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