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  • 10.06.2008 | Betriebsprüfung

    Steuerliche Betriebsprüfungen in der Zahnarztpraxis erfolgreich meistern – Teil 3

    von Dipl. Ökonom Dirk Peters, Steuerberater Peters-Schoenlein-Peters, Hannover, www.strategisch-steuern.de

    In den letzten beiden Ausgaben des „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ wurden Ablauf und Inhalt einer Betriebsprüfung in der Zahnarztpraxis dargestellt. Der dritte und letzte Teil dieser Beitragsserie befasst sich nun mit einigen wichtigen Einzelfragen der Betriebsprüfung und schließt mit einer umfangreichen Checkliste.  

    Darf der Prüfer die Patientenkartei einsehen?

    Die Patientenkartei enthält häufig Eintragungen, die für die Besteuerung wichtig sein können – beispielsweise den Rechnungsbetrag und den Zahlungseingang. Als Zahnarzt können Sie jedoch Auskünfte zur Patientenkartei ggf. verweigern. Es ist durchaus gefährlich, dem Prüfer einen zu tiefen Blick in Patientendaten zu gewähren, denn der Zahnarzt kann damit gegen seine ärztliche Schweigepflicht verstoßen – mit allen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen. Im Zweifel sollten Sie sich auf eine für Sie (noch) vertretbare Position festlegen. Erfahrungsgemäß sitzt die Finanzverwaltung jedoch oftmals am längeren Hebel.  

     

    Praxistipp: Wenn Sie dem Betriebsprüfer glaubhaft versichern können, dass Sie für Ihren gesamten Rechnungs- und Zahlungsverkehr (auch für die Privatpatienten) eine Abrechnungsstelle beauftragt haben, wird er ggf. kein Interesse an Ihrer Patientenkartei haben. Sie müssen ihm dann nur die monatlichen Zusammenstellungen Ihrer Abrechnungsstelle vorlegen. Mit den dazugehörenden Anlagen (Übersicht über Patienten, Krankenkassen und Zuzahlungen) wird sich der Prüfer dann intensiv beschäftigen.  

    Wann werden Praxiskosten zu Betriebsausgaben?

    Grundsätzlich sind alle Ausgaben, die Sie für die Praxis haben, Betriebsausgaben. Für deren Anerkennung ist allerdings ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ausgaben und dem Praxisbetrieb erforderlich. Auch wenn die Ausgaben ungewöhnlich oder außerordentlich hoch erscheinen, kann der Betriebsprüfer den Abzug nicht ablehnen. Es ist schließlich allein Ihre Sache, welche Aufwendungen Sie für die Praxis tätigen wollen.