07.04.2008 | Betriebsprüfung
Steuerliche Betriebsprüfungen in der Zahnarztpraxis erfolgreich meistern
Die Finanzverwaltung macht mobil. Zusätzlich eingestellte Betriebsprüfer und neue Prüfungsmethoden haben die Kontrollmöglichkeiten des Fiskus deutlich verbessert. Damit Sie keine unangenehmen Überraschungen erleben, erläutert Ihnen dieser mehrteilige Beitrag Ablauf und Inhalt einer steuerlichen Betriebsprüfung in der Zahnarztpraxis. Dazu erhalten Sie Einblicke in die Prüfungsschwerpunkte und bekommen eine Checkliste an die Hand, mit deren Hilfe Sie sich optimal auf Ihre Betriebsprüfung vorbereiten können.
Anlass für eine Betriebsprüfung
Die Finanzbehörden gehen bei der Auswahl der jeweiligen Prüfungen in der Regel nach bestimmten Kriterien vor, so dass Sie selbst zumindest grob feststellen können, wie wahrscheinlich bei Ihnen der bevorstehende Besuch eines steuerlichen Betriebsprüfers ist. Folgende Ansatzpunkte können – insbesondere in der Summe mehrerer Punkte – für eine anstehende Betriebsprüfung sprechen:
- Ihre Praxis wurde bisher überhaupt noch nicht geprüft.
- Ihre letzten Steuerbescheide stehen unter dem sogenannten „Vorbehalt der Nachprüfung“.
- Wichtige Positionen Ihrer Gewinnermittlung sind aus Sicht des Finanzamts erklärungsbedürftig, wie etwa nicht begründete und starke Schwankungen bei Gewinn, Umsatz oder Betriebsausgaben.
- Es gibt erhebliche Abweichungen des individuellen Gewinns von den amtlichen Gewinnermittlungsrichtsätzen.
- Betriebliche Verluste sind über mehrere Jahre hinweg angefallen.
- Betriebsveränderungen – wie zum Beispiel Aufgabe, Veräußerung, Übertragung der Praxis oder Kooperationen – haben stattgefunden.
- In Ihren Steuerakten befindet sich Kontrollmaterial des Fiskus.
- Es sind geringe Privatentnahmen bei einem hohen privaten Lebensstandard zu verzeichnen.
- Es gibt höhere Einlagen, deren Mittelherkunft unklar ist.
- Es fehlen Zinseinnahmen bei hohen Praxisgewinnen.
- Es existieren Verträge mit Familienangehörigen, zum Beispiel Arbeits-, Darlehens-, Miet- oder Pachtverträge.
Rechte und Pflichten während der Betriebsprüfung
Kommt es zum „Ernstfall“, ist der Steuerpflichtige bei der Betriebsprüfung zur Mitwirkung verpflichtet. Er muss dem Prüfer Auskünfte erteilen, die Buchhaltungsunterlagen der Praxis sowie die Geschäftspapiere und Urkunden (soweit sie von steuerlicher Bedeutung sein können) vorlegen und – sofern erforderlich – auch erläutern. Zur Durchführung der Prüfung müssen Sie dem Prüfer einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Nur in Ausnahmefällen sollte die Prüfung in Ihren Privaträumen, beim Steuerberater oder in den Räumen des Finanzamts stattfinden.
Da eine Zahnarztpraxis in aller Regel nicht über einen abgeschlossenen Büroarbeitsplatz verfügt und somit eine Prüfung innerhalb der Praxis bei laufendem Praxisbetrieb häufig undenkbar ist, kann um eine Prüfung in den Räumen des Steuerberaters ersucht werden. Die Verlegung der Prüfung in die Räume des Steuerberaters hat für den Zahnarzt den Vorteil, dass bei unklaren Sachverhalten zuerst der Steuerberater befragt wird. Dieser kann als Fachmann unüberlegte und mit erheblichen negativen steuerlichen Konsequenzen belegte Antworten vermeiden, die einem Laien leicht entschlüpfen. Die Ermessensentscheidung des Prüfers hinsichtlich der Wahl des Prüfungsortes kann mit folgenden Argumenten positiv zu Ihren Gunsten beeinflusst werden:
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