01.01.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Einbringung einer Praxiseinrichtung in eine Praxisgemeinschaft ist keine Veräußerung
| Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluß vom 24. Februar 1999 (Az: IV B 6/98) entschieden, daß die Einbringung einer Praxiseinrichtung in eine neu zu gründende Praxisgemeinschaft sowie die Zahlung eines Entgelts für die gute Lage einer Praxis keine Praxisveräußerung im Sinne des § 18 Abs. 3 Einkommensteuergesetz und damit nicht steuerbegünstigt ist. Es handelt sich hier nicht um die Veräußerung einer Teilpraxis, weil beispielsweise der Patientenstamm nicht übertragen wurde (siehe dazu auch den Beitrag „Übertragung nur eines Teils des Patientenstamms ist nicht begünstigt“ in Nr. 8/99, Seite 3). |
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