01.09.2001 · Fachbeitrag · Bundesverfassungsgericht
„Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie“ auf Praxisschild erlaubt
| Die Implantologie nimmt in der modernen Zahnheilkunde einen immer größeren Raum ein. Daher gibt es viele Zahnmediziner, die - ausgewiesen durch eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung - einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf das Gebiet der Implantologie verlagern. Wollten diese Zahnärzte jedoch ihre Spezialisierung durch den Hinweis „Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie“ auf dem Praxisschild öffentlich machen, so haben sie häufig große Schwierigkeiten mit der Zahnärztekammer bekommen. |
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