08.10.2009 | Delegation
BZÄK novelliert den Delegationsrahmen für Zahnmedizinische Fachangestellte
von Christine Baumeister, Beratung - Training - Konzepte, Haltern
Am 16. September 2009 hat der Vorstand der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) den Einsatzrahmen der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) novelliert und beschlossen. Laut BZÄK ist der Delegationsrahmen eine Stellungnahme zu § 1 Abs. 5 und 6 Zahnheilkundegesetz (ZHKG), in der definiert wird, welche Tätigkeiten an ausreichend qualifiziertes Personal übertragbar sind. Das Papier soll dazu dienen, die Auslegung der Normen durch eine Interpretation von seiten des Berufsstandes zu erleichtern. Der neue Delegationsrahmen ist somit gewissermaßen eine weiterentwickelte Kommentierung des geltenden Rechts, das sich als solches jedoch nicht geändert hat.
Dieser Beitrag stellt Ihnen die rechtlichen Grundlagen unter Berücksichtigung des überarbeiteten Delegationsrahmens vor. Dazu finden Sie am Ende des Beitrags eine praktische zusammenfassende Übersicht für die Praxis.
Rechtliche Grundlagen der Delegation
Die Delegation von zahnärztlichen Leistungen ist grundlegend in § 1 Abs. 5 und 6 des Zahnheilkundegesetzes geregelt. Da diese umfangreichen Vorgaben in die abschließende Übersicht eingeflossen sind, müssen sie an dieser Stelle nicht näher erläutert werden.
Aus der Begründung zum Entwurf des ZHKG wird angeführt, dass es unter fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht erforderlich sei, alle Leistungen an Patienten nur von approbierten Zahnärzten durchführen zu lassen. Dazu bestehe auch keine rechtliche Notwendigkeit, solange die Tätigkeit nichtapprobierten Personals vom Zahnarzt kontrolliert werde. Dabei sei allerdings die ständige Anwesenheit des Zahnarztes beim Patienten nicht erforderlich. Für die Auswahl und die Aufsicht des infrage kommenden Personals sei der Zahnarzt verantwortlich. An Auszubildende zur ZFA dürfen grundsätzlich keine zahnärztlichen Leistungen delegiert werden.
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