01.02.2002 · Fachbeitrag · Eigenheimzulage
Kinderzulage auch bei nicht auf Dauer angelegter Haushaltszugehörigkeit des Kindes
| Ein Steuerpflichtiger kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 S. 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) auch dann beanspruchen, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt war. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13. September 2001 entschieden (Az: IX R 15/99, Abruf-Nr. 020055). Es ist allerdings möglich, dass die Finanzverwaltung einen „Nichtanwendungserlass“ bezüglich dieses Urteils herausgibt. |
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