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  • 01.10.2006 | Einkommensteuer

    Aktuelles zu Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten

    Von der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz gibt es Neues zum Vorgehen bei Einsprüchen, die wegen der Nichtabziehbarkeit von Rentenbeiträgen als Werbungskosten eingelegt wurden. Die zu Grunde liegende steuerliche Problematik wurde im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr.7/2005, S. 1 bereits ausführlich erläutert.  

     

    Hintergrund

    Durch das Alterseinkünftegesetz werden Renten zunehmend besteuert. Ein Abzug der bis 2004 geleisteten Beiträge war aber nur eingeschränkt möglich. Hierzu sind beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Verfahren (Az: 2 BvR 2299/04) und beim Bundesfinanzhof (BFH) mehrere Verfahren anhängig. Gegenstand der Verfahren ist die Frage, ob Rentenbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abgezogen werden können. Auf Grund der anhängigen Verfahren ergehen derzeit alle Steuerbescheide bis 2004 in dieser Hinsicht automatisch vorläufig.  

     

    Für die Veranlagungszeiträume ab 2005 ergeht der Steuerbescheid mangels anhängiger Verfahren vor dem BFH oder BVerfG nicht automatisch vorläufig. Folge: Sie müssen wegen der Nichtabziehbarkeit von Rentenbeiträgen als Werbungskosten Einspruch einlegen und beantragen, dass Ihr Finanzamt den Einspruch ruhen lässt (§ 363 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung). Damit können Sie die Entwicklung der Verfahren vor den Finanzgerichten abwarten. Beachten Sie: Die OFD Koblenz hat ihre Finanzämter angewiesen, die Einsprüche ruhen zu lassen (Abruf-Nr. 062298 unter www.iww-onlineservice.de). Das Bundesfinanzministerium sieht das genauso.  

     

    Verfahren gegen die neue Rentenbesteuerung „an sich“