01.05.2003 · Fachbeitrag · Einkommensteuer
Befristung bei „Doppelter Haushaltsführung“ ist verfassungswidrig
| Beiderseits berufstätige Ehepaare, die an verschiedenen Orten arbeiten und daher zwei Haushalte führen müssen, können ihre Mehrkosten auch über die „Zweijahresfrist“ hinaus steuerlich absetzen. Die zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene zeitliche Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ist in diesem Fall verfassungswidrig, denn sie greift in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe ein. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 entschieden (Az: 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00; Abruf-Nr. 030832 unter www.iww.de). Die Verfassungsrichter forderten den Gesetzgeber auf, für eine verfassungskonforme Regelung zu sorgen - und zwar rückwirkend ab 1996. Profitieren können somit zumindest diejenigen, deren Steuerfälle noch offen sind, zum Beispiel weil der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. |
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