01.08.2006 | Einkommensteuer
Finanzierung vom falschen Konto gefährdet den Schuldzinsenabzug
Üblicherweise werden größere Investitionen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der Praxis – wie zum Beispiel eine neue Behandlungseinheit oder ein Röntgengerät – mit Darlehen finanziert. Um den steuerlichen Schuldzinsenabzug für diese Darlehen sicherzustellen, sollten Sie Folgendes beachten:
Zusammenhang zwischen Darlehen und Wirtschaftsgut muss nachgewiesen werden
Nach § 4 Abs. 4a Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ist der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens steuerlich uneingeschränkt möglich. Damit ein klarer Zusammenhang zwischen dem Darlehen und dem finanzierten Wirtschaftsgut nachgewiesen werden kann, ist zu empfehlen, das neu angeschaffte Wirtschaftsgut direkt von dem Darlehenskonto zu bezahlen.
Sollte dies aus banktechnischen Gründen nicht möglich sein, lassen Sie sich ein so genanntes Investitions(vorschalt)konto einrichten, welches ausschließlich dazu dient, die begünstigten Wirtschaftsgüter zu bezahlen, und das dann durch die Darlehensvaluta ausgeglichen wird. Damit ist ein direkter Nachweis der Kaufpreiszahlung durch das Darlehen möglich.
Problematisch ist es hingegen, wenn Sie den Kaufpreis erst über Ihr normales Praxisgirokonto bezahlen und sich dann zu einem späteren Zeitpunkt ein Darlehen in Höhe des Kaufpreises ebenfalls auf das Praxisgirokonto auszahlen lassen. Bedenken Sie dabei, dass zwischenzeitlich meist viele Ein- und Auszahlungen über das Praxisgirokonto gelaufen sind, so dass eine direkte Zuordnung des Darlehens zum begünstigten Wirtschaftsgut nicht mehr möglich ist.
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