08.10.2009 | Familienverträge
Beim Arbeitsverhältnis mit dem Kind muss die erbrachte Arbeit nachweisbar sein
Arbeitet der Nachwuchs nachweislich wöchentlich sieben Stunden im elterlichen Betrieb und stimmen Arbeitszeit und Tätigkeit mit den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag überein, ist das Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen. Im Urteilsfall konnte eine Zahnärztin anhand von Zeugenaussagen ihrer angestellten Zahnarzthelferinnen belegen, dass der Sohn vereinbarungsgemäß in der Praxis gearbeitet hat. Dies reichte dem Finanzgericht Sachsen im rechtskräftigen Urteil vom 17. April 2009 (Az: 6 K 1713/05, Abruf-Nr. 091915) als Nachweis aus.
Hintergrund: Bei einem Arbeitsverhältnis mit einem Angehörigen muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Angehörige nicht aus familiären Gründen, sondern aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Leistungsaustauschs tätig geworden ist. Nur dann kann der Arbeitgeber die Aufwendungen für das Arbeitsverhältnis als Betriebsausgaben abziehen.
Praxistipp: Mündliche Absprachen sind in diesem Zusammenhang zwar erlaubt. Um Nachweisprobleme zu vermeiden, sollten Arbeitsverträge mit Angehörigen aber immer schriftlich abgefasst und ein Stundennachweis geführt werden.