01.04.2003 · Fachbeitrag · Familienverträge
Bundesfinanzhof erkennt pfiffige Variante der „innerfamiliären Hausüberlassung“ an
| Wer sein Haus zu zwischen Fremden üblichen Bedingungen an seine Eltern vermietet, kann die Werbungskostenüberschüsse bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann geltend machen, wenn er im Gegenzug das direkt daneben gelegene Haus seiner Eltern unentgeltlich bewohnt. In dieser Gestaltung ist - im Gegensatz zu einer „Überkreuzvermietung“ - kein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu sehen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. Januar 2003 (Az: IX R 5/00; Abruf-Nr. 030581) entschieden. |
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