01.10.1998 · Fachbeitrag · Familienverträge
Vermietung an verheiratete, noch unterhaltsberechtigte Tochter nicht rechtsmißbräuchlich
| Mietverhältnisse zwischen Eltern und Kindern werden bei der Steuer nicht anerkannt, wenn sie rechtsmißbräuchlich sind. Einen solchen Fall hat die Rechtsprechung angenommen, wenn ein Elternteil eine Wohnung an sein volljähriges, studierendes Kind vermietet, das über keine eigenen Einkünfte verfügt. Ein Rechtsmißbrauch liegt aber nicht vor, wenn das Kind die Miete aus eigenen, ihm vorher von den Eltern geschenkten Mitteln zahlen kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt, daß der bloße Umstand, daß das Kind noch gegenüber seinen Eltern unterhaltsberechtigt ist, nicht automatisch zur Annahme eines Rechtsmißbrauchs führt. Wenn die Eltern aus zivilrechtlichen Gründen verpflichtet sind, den Unterhalt in Form einer Geldrente zu erbringen, liegt nach Ansicht der Steuerrichter keine rechtsmißbräuchliche Gestaltung vor. In einem solchen Fall ist die Vermietung an eine verheiratete, aufgrund ihres Studiums noch unterhaltsberechtigte Tochter und deren Mann nicht rechtsmißbräuchlich. |
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