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  • 01.07.2006 | Finanzen

    Die private Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnärzte

    von Dipl.-Volkswirt und Versicherungskaufmann Sascha Schröder und Dipl.-Finanzwirt und Dipl.-Kaufmann Boris Rahming, Berlin

    Dass eine Berufsunfähigkeitsabsicherung ein sinnvoller und notwendiger Versicherungsschutz ist, wird von keiner Seite mehr bestritten. Eine dahingehende Absicherung ist daher auch Bestandteil der Vorsorge in den verschiedenen zahnärztlichen Versorgungswerken. Die Ausgestaltung des Versicherungsschutzes (Anspruch und Höhe der Leistungen) unterscheidet sich aber sowohl in den verschiedenen Versorgungswerken als auch im Verhältnis zu einer privaten (Zusatz-) Absicherung.  

     

    Sofern überhaupt über eine zusätzliche private Absicherung nachgedacht wird (noch immer werden Vorsorgedefizite oftmals nicht realisiert), verbindet man eine Berufsunfähigkeit (BU) mit eingeschränkten Fähigkeiten als Folge von Unfällen (private oder berufliche). Das Unfallrisiko ist jedoch – Risikosportarten ausgenommen  – vergleichsweise gering. Wesentlich häufiger ist, dass man auf Grund einer schweren Erkrankung oder Allergie den eigenen Beruf als Zahnarzt nicht mehr ausüben kann. In diesem Fall schützt eine eventuell bestehende Unfallversicherung nur unzureichend.  

    BU Absicherung in den Versorgungswerken für Zahnärzte

    Kraft Berufsausübung wird der Zahnarzt Mitglied eines Versorgungswerkes. Deren Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf eine BU-Rente, wenn deren Fähigkeiten zur Ausübung einer jeden Erwerbstätigkeit, zu der zahnärztliche Ausbildungen überwiegend verwendet werden, infolge Krankheit oder anderer körperlicher und geistiger Beeinträchtigungen bis auf weiteres (teilweise auch temporär) soweit eingeschränkt sind, dass sie ihren Beruf nicht ausüben können. Die eigene Erwerbstätigkeit gilt jedoch als überwiegend nicht eingestellt, wenn die Praxis durch einen Vertreter weitergeführt wird und solange dem Versorgungswerkmitglied aus der Praxis noch Einkünfte zufließen. In einigen Versorgungswerken wird auch auf andere ärztliche Tätigkeiten und Fachgebiete verwiesen.  

     

    Der berufsständische BU-Schutz für Zahnärzte fällt höchst unterschiedlich aus. Die Höhe der Versorgungsleistungen bei BU richtet sich in der Regel nach den Jahren der Beitragszahlungen durch den Zahnarzt. Die häufige Konsequenz ist, dass gerade bei Berufsanfängern nur ein verminderter Schutz im Falle einer frühzeitigen Berufsunfähigkeit besteht. In der Regel teilen die Versorgungswerke die voraussichtliche Höhe der Versorgungsansprüche in regelmäßigen Zeiträumen mit. Insbesondere jüngere Zahnärzte, bei denen eine private Absicherung unter Umständen am dringendsten ist, sollten sich über die bereits erlangten Ansprüche und den eigenen BU-Schutz genau informieren.