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  • 01.11.2005 | Finanzierung

    Steuersparmodell „Policendarlehen“ vor und nach dem Alterseinkünftegesetz – Teil 2

    Der Vorteil der Steuerfreiheit der Zinserträge einer Lebensversicherung auf der einen, die Steuerminderung durch die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten auf der anderen Seite macht das Steuersparmodell Lebensversicherungs-Policendarlehen finanziell sehr interessant. Im ersten Teil zu dieser Thematik in der letzten Ausgabe wurden das ursprüngliche Steuersparmodell sowie die gesetzlichen Verschärfungen des Jahres 1992, die grundsätzlich zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung führen, vorgestellt. Im zweiten Teil des Beitrages erfahren Sie nun, wie Sie dennoch die Steuerfreiheit der Zinsen erhalten können und welche Rechtslage ab dem Jahr 2005 seit In-Kraft-Treten des Alterseinkünftegesetzes gilt.  

    Einsatz für Sicherungszwecke ab dem 14. Februar 1992 und Vertragsabschluss der Lebensversicherung bis Ende 2004

    Wie bereits im ersten Teil des Beitrages dargestellt, sind Zinsen aus Kapitallebensversicherungen grundsätzlich steuerpflichtig, wenn die Ansprüche aus der Kapitalversicherung der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind und die Sicherungsabrede nach dem 13. Februar 1992 erfolgt ist. Der Gesetzgeber hat von diesem Grundsatz der Steuerpflicht der Zinsen aus der Kapitallebensversicherung jedoch drei Ausnahmen vorgesehen:  

     

    1. Darlehen dient Finanzierung eines begünstigten Wirtschaftsgutes

    Die in der Praxis wohl bedeutendste Ausnahme betrifft die Finanzierung eines begünstigten Wirtschaftsgutes mittels eines Policendarlehens. Hierbei bleibt der Sonderausgabenabzug und die Steuerfreiheit erhalten, wenn  

     

    • das Darlehen ausschließlich und unmittelbar der Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist (Achtung: keine Überfinanzierung vornehmen!)
    und
    • wenn der zur Tilgung oder Sicherung verwendete Teil der Ansprüche aus Versicherungsverträgen die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs-/Herstellungskosten nicht übersteigt.
    (Achtung: keine Übersicherung vornehmen!)