01.10.1999 · Fachbeitrag · Gemeinschaftspraxis
Ausgleichszahlung des Partners muß nicht zur Entschuldung eingesetzt werden
| Nimmt ein Arzt oder Zahnarzt zur Finanzierung des Umbaus seiner gemieteten Praxisräume ein Darlehen auf, so darf er die Schuldzinsen voll als Betriebsausgaben absetzen. Dabei bleibt es auch, wenn er später mit einem Berufskollegen eine Gemeinschaftspraxis betreibt und dazu eine GbR mit hälftiger Gewinn- und Vermögensbeteiligung gegründet sowie die bisherige Einzelpraxis zum Buchwert in diese GbR eingebracht wird (Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. März 1999, Az. XI R 26/98). |
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