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  • 01.10.2000 · Fachbeitrag · Gemeinschaftspraxis

    Ausscheiden eines Partners: Bei Zahlung einer Abfindung gilt immer ein Wettbewerbsverbot

    | In einer Freiberuflerpraxis besteht der entscheidende Wert in aller Regel aus den Beziehungen zu den Patienten, also dem so genannten „Goodwill“. Ist im Kooperationsvertrag vereinbart, dass ein ausscheidender Partner eine Abfindung für diesen „Goodwill“ erhält, so muss er den Patientenstamm auch dann in der Praxis belassen, wenn kein räumlich und zeitlich begrenztes Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, dies aber aus dem Zusammenhang der vertraglichen Regelungen erkennbar ist. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden. Konkret heißt das: Wer eine Abfindung kassiert, unterliegt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einem Wettbewerbsverbot. |