01.08.2003 · Fachbeitrag · Geringfügig Beschäftigte
Stundenaufzeichnungen sind bei geringfügig entlohnten Beschäftigten weiterhin notwendig
| Auch wenn Minijobber seit dem 1. April 2003 nicht mehr wie früher auf eine Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden pro Woche beschränkt sind, heißt das nicht, dass für Minijobber keine Stundenaufzeichnungen mehr zu führen sind. Laut den Geringfügigkeitsrichtlinien, die den Gesetzestext zu den neuen Minijobs auslegen, gelten die Regelungen der „Beitragsüberwachungsverordnung“ über die Führung von Lohnunterlagen uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte. Demnach müssen Sie als Arbeitgeber vor allem folgende Unterlagen zu den Lohnunterlagen des Minijobbers nehmen bzw. Angaben aufzeichnen: |
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