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  • 01.08.2006 | Gesetzesänderungen

    Gebühren für außergerichtliche Beratung durch einen Anwalt seit Juli frei verhandelbar

    Seit dem 1. Juli 2006 haben sich die Honorarregelungen für außergerichtliche Beratungen durch einen Rechtsanwalt geändert. Für diese Beratungsleistungen kann der Anwalt keine gesetzlich vorgegebenen Gebühren mehr verlangen. Vielmehr muss das Honorar seitdem zwischen Anwalt und Mandant frei ausgehandelt werden.  

    Was ist eine außergerichtliche Beratung?

    Um eine außergerichtliche Beratung handelt es sich dann, wenn der Rechtsanwalt in dieser Sache nicht nach außen hin aktiv wird.  

     

    Beispiel 

    Zahnarzt Z möchte die gemieteten Praxisräume umbauen und fragt seinen Rechtsanwalt R um Rat, inwieweit er seinen Vermieter informieren oder um Zustimmung bitten muss.  

    Nimmt der Anwalt hingegen Kontakt zu einem Dritten – etwa durch ein Telefonat oder ein Schreiben – auf oder vertritt er den Mandanten zum Beispiel vor einer Behörde oder einem Gericht, handelt es sich nicht mehr um eine außergerichtliche Beratung. Es gelten dann die gesetzlichen Gebührensätze, wobei auch für diese Tätigkeiten eine Honorarvereinbarung getroffen werden kann.  

    Was hat sich geändert?

    Bisher galten für die außergerichtliche Beratung Gebührensätze, die sich nach dem Streitwert (dem wirtschaftlichen Wert des Beratungsgegenstandes) bemessen haben. Nunmehr sollen Anwalt und Mandant das Honorar hierfür frei vereinbaren. Eine Besonderheit gilt für die außergerichtliche Beratung von Verbrauchern: Hier darf der Anwalt für eine Erstberatung nur bis zu 190 Euro und für eine weitergehende Beratung nur bis zu 250 Euro jeweils zuzüglich Umsatzsteuer verlangen. Stark vereinfacht gesagt gilt ein Zahnarzt als „Verbraucher“, wenn die Beratung nichts mit seiner selbstständigen Tätigkeit zu tun hat.