06.05.2008 | Gesetzgebung
Das Umweltschadensgesetz aus Sicht der Zahnarztpraxis – Inhalt und Konsequenzen
Vor etwa einem Jahr trat das Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, kurz Umweltschadensgesetz (USchadG), in Kraft. Danach können Verursacher von Schäden an Wasser, Boden und Natur für die Schadensbegrenzung und Sanierung herangezogen werden. Die damit verbundenen Kosten sind nahezu unüberschaubar, eine Haftungsbegrenzung enthält das Gesetz nicht. Zahnärzte fragen sich, inwieweit das Gesetz auch für sie relevant ist und ob eine entsprechende Versicherung notwendig ist. Dieser Beitrag erläutert den wesentlichen Inhalt des Gesetzes und die Konsequenzen, die sich daraus für eine Zahnarztpraxis ergeben.
USchadG konkretisiert die bisherige Rechtslage
Die Haftung für Umweltschäden ist nicht neu und war vor Inkrafttreten des USchadG in verschiedenen Fachgesetzen geregelt. Die Verursacher oder auch der Inhaber eines betroffenen Grundstücks wurden in der Regel nach dem Ordnungsrecht als „Störer“ herangezogen. Das USchadG schafft nun eine besondere Rechtsgrundlage für die öffentlich-rechtliche Geltendmachung von Umweltschäden.
Was regelt das USchadG?
Im Kern legt das USchadG Folgendes fest:
Haftung für Schäden im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
Das Gesetz regelt die Haftung für Umweltschäden, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit verursacht werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit privat oder öffentlich, mit oder ohne Erwerbscharakter oder auch nur im Rahmen eines Unternehmens ausgeübt wird. In einer Anlage zum Gesetz sind bestimmte potentiell gefährliche Tätigkeiten aufgeführt, bei denen die Haftung unabhängig von einem rechtlichen Verschulden eintreten kann.
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