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  • 08.04.2010 | Gewährleistung

    Werbung mit (7-jähriger) ZE-Gewährleistung begründet noch kein Garantieversprechen

    Wird in einer Werbebroschüre mit einer siebenjährigen Gewährleistung für Zahnersatz geworben, kann der Patient im Behandlungsfall allein aus dieser Ankündigung keine Ansprüche herleiten. Das Garantieversprechen muss vielmehr ausdrücklich zwischen Behandler und Patient vereinbart werden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 10. März 2010 (Az: 5 U 141/09) entschieden.  

    Der Fall

    Ein Patient wurde in einer Zahnklinik im Ober- und Unterkiefer mit jeweils vier Implantaten versorgt. Nach der Einheilung wurden Suprakonstruktionen gefertigt und eingepasst. Anschließend nahm der Patient regelmäßig insgesamt vier Recall-Termine wahr. Knapp 2 1/2 Jahre nach Einsetzen der Implantate mussten drei davon wieder entfernt werden.  

     

    In der Werbebroschüre der Zahnklinik hieß es unter anderem: „Das hauseigene Recall-System erinnert Sie an Ihre Kontroll-Termine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz. Wir stellen Ihnen ein individuelles Pflegeprogramm für Ihre Zähne auf und führen professionelle Zahnreinigungen durch. Damit Ihr strahlendes Lächeln lange erhalten bleibt!“  

     

    Da der Patient der Auffassung war, es sei hiermit ein Garantievertrag zustandegekommen, verlangte er eine kostenlose Nachbehandlung sowie Schmerzensgeld von der Klinik.  

    Das Urteil