Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.07.2007 | Gewährleistung

    Zahnarzt ist bei fehlerhafter Leistung zur Nachbesserung berechtigt

    von Rechtsanwältin Ina Schwar, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Mit Urteil vom 28. Februar 2007, Az: 7 U 224/06 (Abruf-Nr. 072085) hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden, dass ein Zahnarzt im Falle einer fehlerhaften zahntechnischen Versorgung zur regelmäßigen Nachbesserung berechtigt und der von ihm behandelte Patient verpflichtet ist, die Nachbesserung zu dulden und an ihr mitzuwirken. Andernfalls kann der Patient keinen Schadensersatz verlangen.  

    Der Fall

    Im Urteilsfall hatte eine Patientin ihren Zahnarzt wegen einer angeblich behandlungsfehlerhaft erstellten und eingesetzten Oberkieferbrücke auf Rückzahlung des Zahnarzthonorars und Zahlung von Schmerzensgeld verklagt. Darüber hinaus sollte der Zahnarzt für eventuell anfallende Mehrkosten der angeblich erforderlichen Neueingliederung einer Brücke haften.  

     

    In erster Instanz sprach das Landgericht der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro zu und stellte zur Begründung fest, dass der Zahnarzt bei der Fertigung der Brücke die Interdentalräume zwischen den Zähnen 14, 15 und 17 so schmal gestaltet habe, dass die Patientin über einen Zeitraum von circa 1,5 Jahren die Reinigung nicht richtig habe vornehmen können, woraufhin eine Parodontitis aufgetreten sei. Im Übrigen wies das Landgericht die Klage ab, da die Voraussetzungen für eine Schadensersatzforderung mangels Fristsetzung zur Nachbesserung nicht vorlägen. Hiergegen wandte sich die Patientin mit ihrer Berufung, wobei sie zur Begründung unter anderem anführte, eine Nachbesserung der Prothetik sei ihr nicht zumutbar gewesen. Auch forderte sie ein höheres Schmerzensgeld.  

    Das Urteil

    Mit ihrer Berufung hatte die Patientin jedoch keinen Erfolg. Die Richter des OLG wiesen darauf hin, dass eine Nachbesserung der Brücke ohne großen Aufwand möglich sei und lediglich geringe Schleifarbeiten zur Vergrößerung der Interdentalzwischenräume erfordere. Da es sich zudem um den Bereich von lediglich drei Zähnen handele, seien die Nachbesserungsarbeiten der Patientin zumutbar.  

     

    Nachbesserung war möglich und zumutbar