01.02.2007 | Gewerbesteuer
FG Sachsen-Anhalt entschärft Gewerbesteuerfalle bei (Zahn-)Ärzten
Als niedergelassener Zahnarzt dürfen Sie einen Kollegen anstellen. Wenn Sie hierbei jedoch nicht aufpassen, werden Sie möglicherweise überraschend zur Gewerbesteuer veranlagt und zahlen so mehr Geld an den Fiskus bzw. an die Gemeinde. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 24. August 2006 (Az: 1 K 30035/02) die Rechte der Ärzte gestärkt.
Hintergrund
Im Zentrum dieser Problematik steht die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz: „Ein Angehöriger eines freien Berufes ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.“ Hinsichtlich dieser Voraussetzung hat die Rechtsprechung in verschiedenen Urteilen die folgende Definition geprägt:
„Der Arzt muss in der Lage sein, dem Einzelfall den Stempel seiner Eigenverantwortlichkeit aufzudrücken“. Dabei muss sich die eigenverantwortliche und leitende Tätigkeit auf die Gesamttätigkeit und nicht nur auf einen Teilaspekt der Praxis erstrecken. Unter „Leitung“ ist nicht nur die Festlegung der Grundzüge für Organisation und Durchführung der Tätigkeit, sondern die Entscheidung und Überwachung grundsätzlicher Fragen nach festgelegten Grundzügen, also die volle fachliche Verantwortung für jeden einzelnen Auftrag, zu verstehen.
Ist diese Eigenverantwortlichkeit nicht mehr gewährleistet, so liegen gewerbliche Einkünfte vor – mit der Folge, dass Gewerbesteuer anfällt.
Der Fall
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