01.06.1998 · Fachbeitrag · GmbH
Zahnärztliche Leistungen der Praxis-GmbH sind umsatzsteuerfrei
| Für Ihre Einnahmen aus ambulanter Zahnbehandlung darf der Fiskus nicht wegen der bloßen Rechtsform Umsatzsteuer verlangen. Dies entschied der Bundesfinanzhof jetzt für Fälle, in denen der approbierte Zahnarzt als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Praxis-GmbH fungierte. Dazu das Gericht: Es spielt keine Rolle, daß eine GmbH gewerbliche Einkünfte erzielt oder das Angebot ambulanter zahnärztlicher Tätigkeit in der Rechtsform der GmbH nicht üblich ist. Entscheidend für die Umsatzsteuerfreiheit ist, daß alle Gesellschafter die Ausbildungs- und Zulassungsvoraussetzungen für den freien Beruf des Zahnarztes erfüllen und dementsprechend tätig sind (Urteil vom 4.3.1998, Az: XI R 53/96; DStR 1998, 763). (Abruf-Nr. 98402) |
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