06.02.2008 | GOZ-Novelle
Arbeitspapier zum GOZ-Paragrafenteil steht!
Nachdem ein Arbeitsentwurf zum Gebührenteil der neuen GOZ schon seit geraumer Zeit bekannt ist, existiert jetzt auch die mit Spannung erwartete Arbeitsgrundlage für den Allgemeinen Teil (Paragrafenteil). Dieser Beitrag stellt Ihnen die wesentlichen Eckpunkte vor.
Einige Regelungen bleiben erhalten
Zunächst bleiben im Vorschlag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für den Paragrafenteil wie zu erwarten einige Regelungen der alten GOZ erhalten. Dies betrifft zum Beispiel Bestimmungen, die sich mit Fragen der medizinischen Notwendigkeit zahnärztlicher Leistungen befassen.
Rechtsprechung zu Materialkosten wird berücksichtigt
In dem Papier wird die Rechtsprechung, die in den letzten Jahren zu Fragen der GOZ ergangen ist, ausdrücklich berücksichtigt. So sollen Material- und Lagerhaltungskosten in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zukünftig grundsätzlich mit den Praxiskosten abgegolten sein, soweit nicht die Leistungsbeschreibung der einzelnen Gebühren oder die Allgemeinen Bestimmungen im Gebührenteil nicht die Berechnung des jeweiligen Materials erlauben.
Diese Regelung ist so lange unproblematisch, wie die jeweils entstehenden Materialkosten in die Gebühr mit einkalkuliert werden. Eine Problematik ergibt sich dann (wie auch bei der GOZ 88), wenn bei steigenden Preisen der Punktwert über Jahre unverändert bleibt, so dass mit den Kosten ein erheblicher Teil der Gebühr bereits aufgezehrt wird. Diese Problematik ist aktuell zum Beispiel bei der Wurzelkanalbehandlung bekannt.
Mehr Vertragsfreiheit für die PKV
Nach dem Arbeitsentwurf wird der privaten Krankenversicherung (PKV) mehr Vertragsfreiheit eingeräumt. Diese soll die Möglichkeit erhalten, in Verträgen mit Zahnärzten und Gruppen von Zahnärzten die Vergütung abweichend von der GOZ festzulegen und Näheres zur Abrechnung zu vereinbaren. Damit würde sich für den Zahnarzt und den Patienten eine neue Dimension der Vertragsbeziehungen eröffnen. Während bislang ganz klar eine vertragliche Beziehung grundsätzlich nur mit dem Patienten bzw. Zahlungspflichtigen zustande kam, könnte die PKV künftig direkt an den Zahnarzt herantreten.
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