01.04.1998 · Fachbeitrag · Haftung
Keine Haftung des Zahnarztes bei Verwendung einer Palladium-Kupferlegierung für eine Prothetik
| Die Verwendung der Legierung „Bond-on 4“ für eine Prothetik mit Metallkeramikkronen entsprach - jedenfalls bis Dezember 1992 - dem zahnmedizinischen Standard. Dies gilt auch bei Patienten, die an Multiple Sklerose leiden. Mit dieser Begründung verneinte das Oberlandesgericht Köln den Schadenersatzanspruch einer Patientin gegen ihren Zahnarzt. Die Verwendung von Palladium-Kupfer-Legierungen, wozu auch „Bond-on 4“ gehört, entsprach nach Meinung des Gerichts den im Behandlungszeitraum gültigen Richtlinien des Bundesausschusses für die kassenzahnärztliche Versorgung. Daß die Legierung „Bond-on 4“ bei der Patientin als weitere Legierung neben zwei Inlays aus einer Goldlegierung (hier: Degulor) verwendet wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Urteil vom 29.10.1997, Az: 5 U 124/96) (Abruf-Nr. 98269) |
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