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  • 08.07.2011 | Haftung

    Prothetikregress und weitere Haftung bei ZE-Mängeln: So können Sie sich wehren

    von RA, Fachanwalt für Medizinrecht und für Sozialrecht Dr. Stefan Stelzl, Stuttgart, www.Stelzl-RA.de

    Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in einem aktuellen Urteil vom 13. April 2011 (Az: L 3 KA 20/09, Abruf-Nr. 112242) entschieden, dass ein Schadensregress durch die Prothetik-Einigungsausschüsse dann festgesetzt werden kann, wenn  

     

    • eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten durch den Zahnarzt vorliegt, die darin liegen kann, dass eine prothetische Versorgung dem zahnärztlichen Standard nicht genügt,
    • die Pflichtverletzung schuldhaft verursacht wurde und
    • eine Nachbesserung nicht möglich oder eine Nachbesserung oder Neuanfertigung dem Patienten nicht zumutbar ist.

     

    Im Mittelpunkt der Mängel stand ein schlechter Sitz des Zahnersatzes, dessen Basis hohl lag und schaukelte. Weiter wurde eine Instabilität der Modellgussprothese bei manuellem Druck sowie eine fehlerhafte Okklusion festgestellt. Außerdem wurde moniert, dass die Sekundärkronen auf den Teleskopkronen bis unter die Gingiva reichen und negative Randspalten bestehen.  

     

    Das Urteil gibt Anlass, auf die „Haftungsfallen“ für den Zahnarzt bei der Anfertigung und Eingliederung von Zahnersatz (ZE) näher einzugehen und Abwehrstrategien für den Fall aufzuzeigen, dass er zu Zahlungen herangezogen wird.  

    Die zivilrechtliche Haftung