10.06.2008 | Haushaltsnahe Dienstleistungen
Barzahlungsverbot bei haushaltsnahen Dienstleistungen auf dem Prüfstand
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen werden nur anerkannt, wenn Sie einen Überweisungsbeleg vorweisen können. Viele Handwerker akzeptieren aber aufgrund der Zahlungsmoral nur Bargeld. So ging es auch einem Hauseigentümer, der sein Dach neu decken ließ. Das Finanzamt verweigerte ihm mangels Überweisungsbeleg prompt die Steuerermäßigung. Dagegen wehrte er sich vor dem Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt – und verlor mit Urteil vom 28. Februar 2008 (Az: 1 K 791/07).
Nach Ansicht des FG sei Bargeld zwar ein anerkanntes Zahlungsmittel. Es stehe dem Gesetzgeber aber frei, für die Gewährung von Steuerermäßigungen ausschließlich unbare Zahlungsmodalitäten vorzuschreiben. Endgültig entscheiden muss jetzt der Bundesfinanzhof. Das anhängige Verfahren trägt das Aktenzeichen VI R 14/08.
Beachten Sie: Zwar müssen Sie den Beleg inzwischen nur noch vorlegen, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Können Sie das dann aber nicht, gibt es keine Steuerermäßigung. Betroffene Steuerzahler sollten deshalb auch bar bezahlte Rechnungen angeben und bei Ablehnung Einspruch einlegen. Ausführliche Erläuterungen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen finden Sie im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 2/2008, S. 10.