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  • 09.06.2011 | Honorar

    BGH konkretisiert Voraussetzungen zur Honorarrückzahlung bei Vertragskündigung

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 29. März 2011 (Az: VI ZR 133/10, Abruf-Nr. 111749) die Voraussetzungen, unter denen ein Patient im Falle seiner Kündigung des Behandlungsvertrages - teils im Voraus - gezahltes Zahnarzthonorar zurückfordern kann, konkretisiert.  

     

    Eine Privatpatientin verlangte 12.000 Euro Honorar für eine zahnprothetische Behandlung zurück. Nach dem provisorischem Einsatz des Zahnersatzes monierte die Patientin diesen und teilte schließlich mit, sie habe sich für eine Neuherstellung bei einem anderen Zahnarzt entschieden. Weil der Zahnarzt an seinem Honorar festhielt, klagte die Patientin in zwei Instanzen erfolglos auf Rückzahlung des Honorars oder die Erstattung des Eigenanteils von circa 8.500 Euro für eine anderweitige Neuherstellung. In der dritten Instanz haben die BGH-Richter den Fall nunmehr nicht entschieden, sondern zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dazu gab der BGH folgende Hinweise bzw. Klarstellungen mit auf den Weg:  

     

    • Es kann ein Anspruch auf Rückzahlung des Honorars aus § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB bestehen, wonach der Dienstverpflichtete - hier der Zahnarzt - eine im Voraus für einen späteren nach der Kündigung liegenden Zeitpunkt entrichtete Vergütung zurückzuerstatten hat.
    • Ein Rückforderungsanspruch ist nur möglich, wenn der Zahnarzt durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Patienten veranlasst hat und die bisherigen zahnärztlichen Leistungen deshalb für den Patienten kein Interesse mehr haben.
    • Das vertragswidrige Verhalten muss nicht schwerwiegend sein, andererseits ist aber auch nicht jeder geringfügige Verstoß ausreichend.
    • Der erforderliche Interessenwegfall liegt vor, wenn der Patient die Arbeiten des Zahnarztes nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also nutzlos geworden sind bzw. ein Nachbehandler nicht auf die Leistungen des Vorbehandlers aufbauen oder durch eine Nachbesserung gegenüber einer Neuherstellung Behandlungsaufwand ersparen kann.

     

    Praxishinweis: Die bisherige Rechtsprechung der Instanzgerichte lässt sich vereinfacht auf den Nenner bringen, dass der Honoraranspruch des Behandlers nur dann entfällt, wenn der Zahnersatz aufgrund eines Behandlungsfehlers völlig unbrauchbar ist. Der BGH kommt im Prinzip zu dem gleichen Ergebnis, er stellt jedoch weiter klar, dass das zugrundeliegende Fehlverhalten des Behandlers nicht schwerwiegend sein muss.