01.01.2005 | Honorar
Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte des Zahnarztes bei Honorarvereinbarungen
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat – wie im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ 12/2004, S. 21, bereits kurz berichtet – die Möglichkeiten des Zahnarztes, bei Privatpatienten erhöhte Steigerungssätze zu berechnen, deutlich erleichtert. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2004 (Az. 1 BvR 1437/02) erteilten die Verfassungsrichter den sehr hohen Anforderungen, die Zivilgerichte – wie jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Hamm – an solche Vereinbarungen stellen, eine Absage.
OLG: Erhöhter Steigerungssatz nicht wirksam vereinbart
Im konkreten Fall hatte das OLG eine Rechnung eines Zahnarztes, der differenziert je nach Leistungsposition einen Steigerungssatz von 3,9 bis 8,2 berechnet hatte, auf den 3,5fachen Satz reduziert. Der Patient hatte sich zuvor auf einem vorformulierten Schriftstück mit der Abrechnung von Steigerungssätzen über dem Faktor 3,5 bereit erklärt.
Das OLG Hamm erkannte diese Vereinbarung jedoch nicht an. Die Begründung des Gerichts: Es handele sich bei der Gebührenvereinbarung um „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB), da der Text von dem Zahnarzt bei einer Vielzahl solcher Vereinbarungen verwendet werde. In AGB darf ein Vertragspartner aber nicht unangemessen benachteiligt werden. Deshalb dürfe der vom Verordnungsgeber vorgesehene höchstmögliche Steigerungssatz von 3,5 nicht überschritten werden.
Eine andere Bewertung der Vereinbarung zu Gunsten des Zahnarztes komme nur dann in Betracht, wenn er beweise, dass die Vertragsbedingungen zwischen ihm und dem Patienten ausgehandelt wurden. Da der Zahnarzt einen solchen Beweis nicht führen konnte, könne ein Steigerungssatz von mehr als 3,5 nicht berechnet werden.
BVerfG: GOZ lässt kaum Spielraum für individuellen Text
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