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  • 01.09.2004 · Fachbeitrag · Honorar

    Ein geschädigter Kassenpatient kann Anspruch auf Privatbehandlung haben

    | Ein Kassenpatient darf bei fehlerhaftem Zahnersatz auch eine Privatbehandlung in Anspruch nehmen, wenn die gesetzliche Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet oder es dem Patienten - zum Beispiel wegen großer Schmerzen - nicht zumutbar ist, die vertragszahnärztliche Leistung in Anspruch zu nehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2004 (Az: VI ZR 266/03, Abruf-Nr.: 042190) hervor. |