01.02.2007 | Honorar
Fälligkeit einer privatärztlichen Rechnung trotz falscher Gebührenpositionen
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Dezember 2006 (Az: III ZR 117/06) wird eine privatärztliche Vergütung fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt. Dies gilt selbst dann, wenn die Rechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht übereinstimmt. Damit hat der BGH einen lange währenden Streit nunmehr zugunsten der Ärzteschaft entschieden. Wegen der mit § 12 GOÄ vergleichbaren Regelung des § 10 GOZ und der übereinstimmenden Zwecksetzung sowohl des ärztlichen als auch des zahnärztlichen Gebührenrechts ist die vorliegende Entscheidung auch für Zahnärzte von Relevanz. Die Fälligkeit privatzahnärztlicher Gebührenrechnungen dürfte sich daher in Zukunft ebenfalls allein danach richten, ob die formellen Voraussetzungen des § 10 GOZ erfüllt sind. Der folgende Beitrag stellt die Entscheidung des BGH aus Sicht der Zahnärzte vor.
Der Fall
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Gericht über die Liquidation eines Arztes, der operative Leistungen erbracht hatte, zu entscheiden.
Hauptstreitpunkt war die Frage, ob neben der GOÄ-Nr. 2565 im Hinblick auf das Zielleistungsprinzip zusätzlich die GOÄ-Nrn. 2577, 2289 und 5259 abgerechnet werden durften. Im Laufe des Rechtsstreits stellte ein Sachverständiger fest, dass zwar keine zusätzliche Abrechnung nach den GOÄ-Nrn. 2577 und 2289, jedoch eine Abrechnung der GOÄ-Nrn. 2574, 2282 und 2284 möglich wäre. Daraufhin wurde auf Basis der „richtigen“ Positionen vorsorglich am 21. November 2005 eine neue Rechnung ausgestellt.
Amts- und Landgericht haben schließlich gleichwohl eine Vergütung auf Grundlage der „richtigen“ Positionen versagt, weil diese Leistungen nicht von Anfang an in Rechnung gestellt wurden und damit auch keine Fälligkeit vorlag.
Die Entscheidung
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