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  • 01.07.2005 | Honorar

    So setzen Sie Ihre Honorarforderungen im automatisierten Mahnverfahren durch

    von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Zahnarzt und Rechtsanwalt, Hamburg, www.wieland-schinnenburg.de

    Patienten, die ihre Rechnung nicht bezahlen, kennt jeder Zahnarzt. Lässt sich der Patient auch durch eine Mahnung nicht zum Ausgleich der Rechnung bewegen, besteht die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und einen Mahnbescheid zu beantragen. Dieses Verfahren kommt erst in Betracht, wenn der Patient „in Verzug“ ist, das heißt eine Mahnung des Zahnarztes vorausgegangen und eine Zahlungsfrist erfolglos verstrichen ist (siehe hierzu „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 11/2004, S. 20 ff.). Nach und nach stellen immer mehr Bundesländer das gerichtliche Mahnverfahren auf automatische (maschinelle) Verarbeitung um. Der folgende Beitrag zeigt auf, wie dieses Verfahren funktioniert und was Sie hierbei beachten müssen.  

    Kann ich das maschinelle Mahnverfahren nutzen?

    Der Zahnarzt sollte sich zunächst beim für seinen Wohnort (nicht Praxissitz!) zuständigen Amtsgericht erkundigen, ob in dessen Bezirk bereits das maschinelle Mahnverfahren eingeführt wurde und welches Gericht hierfür zuständig ist. Wenn dies der Fall ist, sollte er sich im Schreibwarenhandel die entsprechenden Formulare „Antrag auf Erlass eines Abmahnbescheids – Nur für Gerichte, die die Mahnverfahren maschinell bearbeiten“ besorgen. Diesen ist üblicherweise ein sehr wertvoller Ausfüllhinweis beigefügt. Meist steht das Antragsformular auch zum Download auf den Internetseiten der Gerichte zur Verfügung. Auch dies kann bei dem entsprechenden Gericht erfragt werden.  

    Wie muss ich den Antrag ausfüllen?

    Den Antrag können Sie entweder mit der Schreibmaschine (möglichst Schriftart Courier mit Schriftgröße 11 oder 12) oder mit Unterstützung aus dem Internet (zum Beispiel in Hamburg unter www.hamburg.de/Justiz) mit dem PC ausfüllen. Möglich, aber nicht zu empfehlen ist ein handschriftliches Ausfüllen, da der Antrag bei Gericht eingescannt wird und somit insbesondere eine flüssige Handschrift zu Erkennungsproblemen führt. Ausführliche Hinweise dazu, wie der Antrag auszufüllen ist, finden Sie im Internet unter www.mahnverfahren-aktuell.de.  

    Mit welchem Inhalt muss ich den Antrag ausfüllen?

    In dem Antrag müssen eine Reihe von Angaben gemacht werden, ohne die Ihr Mahnantrag nicht bearbeitet werden kann. Ergänzend zu den genannten allgemeinen Ausfüllhinweisen nachfolgend daher eine Anleitung zu den wichtigsten Punkten aus Sicht des Zahnarztes:  

     

    • „Antragsteller“ ist der Zahnarzt mit seiner Wohnanschrift (nicht Praxisanschrift).

     

    • „Antragsgegner“ ist der Patient mit seiner Wohnanschrift.