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  • 08.11.2010 | Honorar

    Unbrauchbarer Zahnersatz: Honorar zurück?

    Am 1. Juli 2010 (Az: 20 W 23/10; Abruf-Nr. 103641) hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden, dass ein Patient bei einer fehlerhaften zahnprothetischen Arbeit statt des Ersatzes aller ihm für die Behebung der Mängel entstandenen Kosten auch Rückzahlung des gezahlten Honorars verlangen kann. Voraussetzung ist aber, dass der Zahnersatz aufgrund eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist.  

     

    Ohne Belang sei es, ob der Patient den Zahnersatz zum Zeitpunkt des Prozesses - aus welchen Gründen auch immer - noch nicht habe erneuern lassen. Für einen Rückzahlungsanspruch würden auch praktische Gründe sprechen, denn ohne den Anspruch wäre der Patient ggf. aus finanziellen Gründen an einer Neuversorgung gehindert, wenn ihm hierfür keine liquiden Mittel zur Verfügung stünden. In diesem Punkt vertritt das KG allerdings eine andere Auffassung als das Oberlandesgericht (OLG) Sachsen-Anhalt (siehe unten).  

    Mitgeteilt von RA Michael Lennartz, Kazemi & Lennartz RAe, Bonn  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 3 | ID 139914