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  • 01.02.1999 · Fachbeitrag · Honoraranspruch

    Honoraranspruch bei aufwendigem Zahnersatz

    | Fertigt der Zahnarzt im Einverständnis mit dem Patienten einen nicht von der Sozialversicherung gedeckten aufwendigen Zahnersatz, so ist der Patient nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München auch dann zur Zuzahlung verpflichtet, wenn die in § 30 Abs. 4 SGB V vorgesehene schriftliche Vereinbarung hierüber nicht vorliegt. Nach § 30 Abs. 4 SGB V haben Versicherte, wenn sie aufwendigeren Zahnersatz als notwendig wählen, die Mehrkosten selbst zu tragen. Dabei muß der Zahnarzt vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten treffen. Hierdurch sollen später Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden werden. Im entschiedenen Fall hat die Patientin die Mehrkostenvereinbarung mit dem Heil- und Kostenplan erhalten. Im übrigen ergab sich aus der nachfolgenden Dokumentation der Zahnärztin in der Karteikarte, daß die Mehrleistungen auf Wunsch der Patientin erbracht wurden, die auch darüber aufgeklärt war, daß diese Kosten nicht von der Kasse getragen werden: m„OK-Kauflächen in Metall empfohlen; will nicht“, „Wunsch der Patientin: Nur hochwertige Legierung zu verwenden (war deswegen in der Praxis)“ sowie „ausführliche Aufklärung über FU-Maßnahmen (Kein Kassenbeitrag)“, „Patientin erklärt, daß sie bei AOK-Gutachterin war. AOK-Gutachterin hat zu FU dringend geraten, war auch aufgeklärt, daß AOK die Kosten nicht übernimmt“, „FU-Maßnahmen erneut ausführlich erklärt; Patientin versteht nicht, warum die Kasse nicht bezahlt, wenn nötig (Aufklärung dazu).“ |