01.12.2002 · Fachbeitrag · Honoraranspruch
Verjährung von Privatrechnungen vermeiden
| Honoraransprüche aus der Privatliquidation, die in diesem Jahr entstehen, unterliegen gemäß § 195 BGB der neuen Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung erstellt wird - bei Rechnungsausstellung in diesem Jahr also zum 31. Dezember 2002. Vor dem 1. Januar 2002 bereits bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche werden noch nach altem Verjährungsrecht behandelt. Für „Altfälle“ beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. |
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