01.12.2005 | Kapitaleinkünfte
Besteuerung von Kapitaleinkünften aus den Jahren 2000 bis 2002 verfassungswidrig?
Das Finanzgericht Köln (Beschluss vom 22.9.2005, Az: 10 K 1880/05) hat Bedenken geäußert, dass die Besteuerung von Kapitaleinkünften für die Jahre 2000 bis 2002 mit dem Grundgesetz vereinbar ist, weil die Besteuerung auch in diesen Jahren nicht gleichmäßig durchgesetzt werden konnte. Es hat daher die Vorschrift des § 20 Einkommensteuergesetz in der für diese Jahre maßgeblichen Fassung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Im Urteilsfall hatte der Kläger als steuerehrlicher Kapitalanleger moniert, dass er seine Kapitaleinkünfte voll versteuern musste. Dagegen hätten steuerunehrliche Kapitalanleger, die von der Steueramnestie Gebrauch machten, weniger Steuern auf ihre nacherklärten Einnahmen zahlen müssen. Hierin sah das Gericht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Praxistipp: Betroffene Anleger sollten daher ihre Veranlagungen für die Jahre 2000 bis 2002 offen halten und sich auf die Entscheidung des Finanzgerichts bzw. das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht berufen.