01.07.1999 · Fachbeitrag · Kfz-Kosten
Fahrten eines Zahnarztes zwischen Wohnhaus mit Bürotrakt und Praxis sind nur beschränkt abzugsfähig
| Unterhält ein Zahnarzt in seinem Wohnhaus einen ausgedehnten Bürotrakt, so sind die Fahrten zwischen seinem häuslichen Büro und der Praxis dennoch nur beschränkt abziehbar (mit 0,70 DM je Entfernungskilometer). Diesem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Oktober 1998 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arzt unterhielt eine selbständige Praxis, wobei ein Großteil seiner Betriebseinnahmen auf Publikationen und Vorträge entfiel. Das Souterrain seiner Wohnung hatte der Arzt als Bürotrakt ausgebaut (ca. 130 qm), um hierin die Gutachten und die Vorträge vorzubereiten. Trotzdem lies der BFH die Fahrtkosten zwischen Büro und Praxis nur eingeschränkt zum Betriebsausgabenabzug zu. Eigentlicher Zweck der Fahrten sei nämlich das regelmäßige Aufsuchen der Praxis und die Rückkehr zur Wohnung. Der Charakter dieser Fahrten verliere sich selbst dann nicht, wenn in dem häuslichen Büro familienfremde Arbeitskräfte angestellt seien, Kunden oder Mandanten empfangen oder sogar der größte Teil des Umsatzes von dort aus getätigt würde. Kfz-Kosten von Freiberuflern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dürften nur in demselben Umfang wie bei Arbeitnehmern berücksichtigt werden (BFH, Beschluß vom 28.10.1998, Az. IV B 21/98, BFH/NV, 609). (Abruf-Nr. 99586) |
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