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  • 01.07.2005 | Kfz-Kosten

    Gewillkürtes Betriebsvermögen bald „ade“?

    Für viele Zahnärzte hat ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Oktober 2003 (Az: IV R 1/03) steuerliche Vorteile mit sich gebracht: Nutzt ein Zahnarzt seinen Pkw zu mindestens zehn Prozent für die eigene Praxis, kann er zur Berechnung des privaten Anteils an den Kfz-Kosten die günstige Ein-Prozent-Regelung anwenden, wenn er den PKW zum gewillkürten Betriebsvermögen macht.  

     

    Mit Schreiben vom 17. November 2004 hat sich der Bundesfinanzminister der Rechtsauffassung des BFH angeschlossen. Doch damit hat er nun die Länderfinanzminister, die die Hauptlast der Steuerausfälle tragen müssen, auf den Plan gerufen. Nach einem „Entwurf des Gesetzes zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen“ des Landes Hessen soll künftig bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung die Ein-Prozent-Regelung nur noch bei einer beruflichen Nutzung von mehr als 50 Prozent berücksichtigt werden.  

     

    Unser Tipp: Da nicht abzusehen ist, was nach den Wahlen im Herbst steuerlich auf Sie zukommt, sollten Sie die Zuordnung eines in der letzten Zeit angeschafften Pkw zum Betriebsvermögen der Praxis nicht zu lange aufschieben. Beachten Sie dabei unsere Praxishinweise im „Zahnärzte-Wirtschaftsdienst“ Nr.1/2005, Seite 8.